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Ausbildung betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Wie auch im Staat und in der Wirtschaft sind kirchliche Stellen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Die Verpflichtung tritt nach § 22 Abs. 1 DSG-EKD ein, wenn mehr als 6 Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind.

Stellen, die unter dieser Schwelle liegen, unterliegen der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 DSG-EKD.

Dahinter steht die Überlegung des Gesetzgebers, dass es bei bis zu 6 Personen, die mit Daten umgehen, noch akzeptabel ist, wenn sich die geschäftsführende Person Kenntnis darüber verschafft, was zu beachten ist, um entsprechend der Datenschutzbestimmungen zu arbeiten. Bei größeren Stellen soll sich ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin kundig machen und im Rahmen eines geeigneten Zeitkontigents die Stellenleitung beraten, Mitarbeiter informieren und die eingesetzten Verfahren daraufhin überprüfen, ob damit datenschutzgerecht gearbeitet wird.

Nach § 22 Abs. 2 DSG-EKD dürfen nur Personen zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die vom landeskirchlichen Datenschutzbeauftragten angebotene Ausbildung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist spezialisiert auf den kirchlichen Bereich, umfasst 5 Tage, davon ein allgemeiner Einführungstag, zwei Präsenztage und zwei E-Learningtage.

Ergänzend zur Ausbildung wird für den Bereich der Landeskirche Württemberg ein Erfa-Kreis betrieben.

Liste der Stellen mit betrieblichen Datenschutzbeauftragten:

Diese Liste wird sukzessive aufgebaut.

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