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Einsichtnahme in Patientenakten

Entschließung der Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands
und
der Datenschutzbeauftragten in den Gliedkirchen der EKD

Einsichtnahme der Kranken- und Pflegekassen in Patientenakten und Pflegedokumentationen

Berlin, den 12. Mai 2004

Aufgrund des Zwanges zur Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen sehen zahlreiche Kranken- und Pflegekassen (Kostenträger) die Notwendigkeit, in größerem Umfang als bisher die von Krankenhäusern und Pflegediensten (Leistungserbringer) erstellten Kostenrechnungen zu überprüfen.

Die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten wird in letzter Zeit von den Kostenträgern immer häufiger von der Einsichtnahme bzw. der Übersendung der gesamten Krankenunterlagen und/oder Patientendokumentation abhängig gemacht.

Ein Recht auf Einsichtnahme oder gar Übersendung der gesamten Krankenunterlagen und/oder Patientendokumentation steht den Kostenträgern jedoch nicht zu. Sie haben vielmehr das Recht auf Auskunft. Der Umfang der Daten, die an die Kostenträger übermittelt werden dürfen, wurde durch § 301 Abs.1 SGB V abschließend regelt. Weitergehende Rechte dürfen den Kostenträgern nicht eingeräumt werden.

Es ist daher nicht hinzunehmen, dass die in Rechnung gestellten Kosten von den Kostenträgern nicht fristgerecht bezahlt werden, weil ihnen das Anliegen auf Einsichtnahme nicht zugestanden worden ist.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 21.3) und in seinem 19. Tätigkeitsbericht (24.1.4. und 24.2.2.) ausführlich zu der von den Kostenträgern geforderten Einsichtnahme in Patientenunterlagen Stellung genommen.

Er hat dazu ausgeführt, dass die §§ 73 Abs. 2 Nr. 9,  § 301 Abs. 1  S. 1 Nr.3 SGB V und § 100 SGB X keine rechtliche Verpflichtung der Leistungserbringer enthalten, den Kostenträgern Entlassungsberichte, Arztbriefe, Befundberichte, ärztliche Gutachten, Röntgenaufnahmen usw. zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfung medizinischer Sachverhalte sei durch § 275 SGB V allein dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorbehalten. Auch die Einholung einer Einwilligungserklärung des Versicherten könne eine Befugnis zur Einsichtnahme in Patientenunterlagen nicht begründen, da sie wegen der damit verbundenen Umgehung der gesetzlichen Regelung unwirksam sei.

Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung durch Urteil v. 23.07.2002 , Az: B 3 KR 64/01 R, GSGE 90, S.1 ff) bestätigt. Dabei wird ausdrücklich festgestellt:

 "Zur Überprüfung einer Krankenhausabrechnung daraufhin, ob die Leistungen den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelte nicht richtig zuge ordnet sind, hat die Krankenkasse kein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen."

In einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003, Az: B 3 KR 10/02R, heißt es:

"Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Herausgabe de Krankenunterlagen an sich selbst zu verlangen und nach Erfüllung dieses Begehrens bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens die Bezahlung der geltend gemachten Kosten zu verweigern."

Die Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands und die Datenschutzbeauftragten in den Gliedkirchen der EKD teilen die Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundessozialgerichts.

Die Datenschutzbeauftragten weisen alle Leistungserbringer in kirchlicher Trägerschaft darauf hin, dass diese Rechtslage von ihnen zu beachten ist.
Damit ist folgendes zu beachten:

  • Leistungserbringer (Krankenhäuser und Pflegedienste) sind nicht berechtigt, über § 301 SGB V hinaus den Kostenträgern (Kranken- und Pflegekassen) Behandlungsunterlagen der Patienten – auch nicht zum Zwecke der Überprüfung der Leistungsabrechnung – zu überlassen.
    Dies gilt selbst bei Vorlage einer Einwilligungserklärung des Betroffenen. 

    (Hinweis: Möglich ist allenfalls eine Einsichtnahme in die Unterlagen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK); hiervon kann die Krankenkasse unterrichtet werden.)

    Festzuhalten ist: "Ärztliche Unterlagen dürfen nur vom MDK geöffnet werden."

  • Jede unbefugte Offenbarung von Patientendaten ist durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht.
    (Hierzu: Gebauer, Grenzen der Übermittlung von Patientendaten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse; NJW 2003, Seite 777 ff.)

  • Die Weigerung eines Kostenträgers zur Zahlung der Krankenhaus- bzw. Pflegedienstabrechnung  ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn diese  auf die Weigerung zur Überlassung von Patientenunterlagen gestützt wird.

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