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Veröffentlichung von Fotos von Kindergartenkindern

Veröffentlichung von Fotos von Kindergartenkindern
Gemeinsame Entschließung
zu der Frage der Veröffentlichung von Fotos von Kindergartenkindern im Internet

Konferenz der Datenschutzbeauftragten der evangelischen Landeskirchen / Konferenz der Datenschutzbeauftragten im Bereich der Katholischen Kirche Deutschlands

05. Februar 2008

Zu der Frage, ob Fotos von Kindergartenkindern im Internet veröffentlicht werden dürfen, auf denen Kindergartenkinder zu erkennen sind:

I. Geplante Veröffentlichung als Datenübermittlung

Das Veröffentlichen von Bildern im Internet ist eine Datenübermittlung an einen unbekannten Personenkreis. Der Datenschutz ist hiervon betroffen, wenn
  1. Die abgebildeten Personen klar erkennbar sind und/oder
  2. Der Name der abgebildeten Personen mitgeteilt wird.

II. Kunsturhebergesetz keine Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz ist keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung im Internet. Selbst dann, wenn einer der Ausnahmetatbestände (z. B. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen) zutrifft, verletzt gerade die Publikation im World Wide Web die berechtigten Interessen des Betroffenen im Sinne von § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass

  1. Fotos beliebig auf die eigene Festplatte heruntergeladen werden können,
  2. Digitale Bilder mit Bildbearbeitungsprogrammen nachbearbeitet, verändert und in einen völlig anderen Kontext gestellt werden können,
  3. Die Veröffentlichung von Kinderbildern dem Jugendschutz zuwider läuft.

III. Einwilligung erforderlich

Die kirchliche Datenschutzanordnung und das Datenschutzgesetz der EKD kennen keine Norm (Rechtsgrundlage), die die Bildveröffentlichung  im Internet zulassen würde. Es ist daher vor der Einstellung von Fotos in die Website der Pfarrgemeinde oder des Kindergartens in jedem Fall die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Liegt sie nicht vor, ist die Veröffentlichung  rechtswidrig. Ein Verstoß hiergegen kann nach dem Kunsturhebergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

IV. Schriftlichkeit der Einwilligung

Die Einwilligung aller abgebildeten Personen muss schriftlich vorliegen und auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Die Sorgeberechtigten müssen die Möglichkeit haben, die Bilder vor Abgabe der Einwilligungserklärung zu sehen. Formularmäßig erklärte Einwilligungen, etwa im Aufnahmevertrag, reichen nicht aus.

Konferenz der Datenschutzbeauftragten
im  Bereich der Katholischen Kirche Deutschlands  

Konferenz der Datenschutzbeauftragten der
evangelischen Landeskirchen

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