Hinweis!



Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.



Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de



Krankenhausseelsorge


Rechtsgrundlagen

Die seelsorgliche Betreuung von Kranken zählt zu den wichtigen Aufgaben eines Krankenhauses, dies gilt nicht nur für kirchliche, sondern auch für kommunale, staatliche und private Krankenhäuser.

Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 141 Weimarer Reichsverfassung (WRV) bestimmt, daß Gottesdienste und die Seelsorge in Krankenhäusern zuzulassen sind. Art. 4 GG garantiert die Religionsfreiheit.

Art. 141 WRV, dem Verfassungsrang zukommt (Art. 140 GG) lautet:

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit wird in den Absätzen 1 und 2 des Art. 4 GG garantiert:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.


Erhebung der Religionszugehörigkeit

Jede Datenerhebung muß zulässig sein. Die Zulässigkeit der Erhebung der Angaben zur Religion ergibt sich in aller Regel aus dem jeweiligen Landeskrankenhausgesetz bzw. Landeskrankenhausdatenschutzgesetz oder dem kirchlichen Datenschutzgesetz bzw. der kirchlichen Datenschutzanordung. Bei öffentlichen Krankenhäusern kann aufgrund der o.g. Rechtsgrundlagen von einer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung und Weiterleitung ausgegangen werden. Dies kann z.B. durch einen entsprechenden Passus im Aufnahmeformular (s.u.) geschehen.

Entscheidend ist grundsätzlich der Wille der Patienten. Ob ein Patient oder eine Patientin einen Besuch einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers wünscht oder nicht, ist sorgfältig zu ermitteln und auf alle Fälle zu respektieren. Bei Patienten, die in bewußtlosem Zustand eingeliefert werden oder bei denen Angehörige oder Dritte die Anmeldeformalitäten erledigten, kann es zu Angaben kommen, die nicht dem Willen des Patienten entsprechen. In solchen Fällen bestehen keine datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe, wenn die Krankenhausverwaltung auf sensible Weise versucht, im nachhinein den Willen des Patienten zu ergründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fremde oder Angehörige bei der Anmeldung eine Religionszugehörigkeit verneint haben. Vielfach wurde seitens der Krankenhausseelsorge festgestellt, daß insbesondere bei älteren Patienten der Sohn oder die Tochter die Angaben zur Religionszugehörigkeit des Patienten verweigert haben, obwohl über die Religiosität und das Glaubensbekenntnis des Patienten kein Zweifel bestand. Solche Patienten fühlten sich in ihrer u.U. schwierigen Lebenssituation dann von der Krankenhausseelsorge in Stich gelassen.

Zur Beurteilung, ob eine Einwilligungsfähigkeit besteht oder nicht, kommt es darauf an, ob der Patient oder die Patientin die notwendige geistige und sittliche Reife hat, um die ganze Bedeutung des Sachverhalts erkennen zu können. Die Anforderung an die Einwilligungsfähigkeit zur Weitergabe des Merkmals Religionszugehörigkeit an den Krankenhausseelsorger bzw. die Krankenhausseelsorgerin ist im allgemeinen deutlich niedriger anzusetzen als etwa die hinsichtlich einer anstehenden Operation. Ob die Person geschäftsfähig ist oder nicht spielt hingegen keine Rolle.

Ist ein Patient einwilligungsunfähig und kann eine Entscheidung des gesetzlichen Vertreters nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen. Der Wille von Angehörigen, soweit sie nicht gesetzliche Vertreter sind, spielt keine Rolle. Angehörige können allerdings herangezogen werden, um den mutmaßlichen Willen des betroffenen Patienten im Notfall zu ermitteln.


Speicherung des Merkmals Religionszugehörigkeit

Das Merkmal Religionszugehörigkeit darf für Zwecke der Religionsausübung erhoben, gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, wenn

die Angabe auf freiwilliger Basis erfolgt

der Patient auf den Erhebungszweck hingewiesen wurde.

Wird die Angabe zusammen mit dem Anmeldeformular erhoben, muß sie von anderen Bestimmungen abgegrenzt und mit einem entsprechenden Hinweis eingeleitet werden. Sowohl die Einwilligungsform wie die Widerspruchsform sind datenschutzrechtlich zulässig. Es sollte auch klargestellt werden, ob die Unterrichtung der Heimatpfarrerin oder des Heimatpfarrers erwünscht ist oder nicht.

Beispiel für die Einwilligungsform:

Für die Krankenhausseelsorge (Diese Angabe ist freiwillig).

Meine Konfession ist .................................................................................................

Ankreuzfeld Ich bin damit einverstanden, daß die Krankenhausseelsorgerin oder der Krankenhausseelsorger meiner Konfession über meinen Aufenthalt im Krankenhaus informiert wird.

Ankreuzfeld Ich bin auch damit einverstanden, daß mein Heimatpfarrer oder meine Heimatpfarrerin von meinem Krankenhausaufenthalt benachrichtigt wird.

Beispiel für die Widerspruchsform:

Für die Krankenhausseelsorge (Diese Angabe ist freiwillig).

Meine Konfession ist ...................................................................................................

Üblicherweise wird der Krankenhausseelsorger oder die Krankenhausseelsorgerin ihrer Konfession über Ihren Aufenthalt in diesem Krankenhaus informiert.

Ankreuzfeld Ich wünsche dies nicht (Wenn dies nicht gewünscht wird, bitte ankreuzen).

Ankreuzfeld Ich wünsche auch nicht, daß mein Heimatpfarrer oder meine Heimatpfarrerin von meinem Krankenhausaufenthalt benachrichtigt wird (ggf. bitte ankreuzen).


Umgang mit den erhobenen Daten

Die Krankenhausgesetze bzw. die jeweiligen Datenschutzbestimmungen (Landesdatenschutzgesetz, Landeskrankenhausdatenschutzgesetz ... ) erlauben es, daß die Angaben zur Religionszugehörigkeit von der Krankenhausverwaltung den zur Seelsorge im Krankenhaus Berufenen in separaten, nach Konfession getrennten Listen zur Verfügung gestellt werden. Konfessionen können zusammengefaßt werden, soweit Sakramentsgemeinschaft besteht.

Zur Vermeidung von Abgrenzungs- und Zuordnungsproblemen hat der Krankenhausträger sich darüber zu informieren, welche Personen im Krankenhaus von den zuständigen kirchlichen Stellen zur konfessionellen Seelsorge berechtigt bzw. befugt sind. Er sollte deshalb auch über Veränderungen umgehend informiert werden. Ein Aushang am Eingang des Krankenhauses kann Patienten und Besucher auf diese Seelsorger und Seelsorgerinnen hinweisen.

Es dürfen, unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage die Weitergabe bzw. Übermittlung der Konfessionsdaten zuläßt, nur diejenigen personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um Seelsorge zu ermöglichen. Dies sind:

Vornamen,

Nachnamen,

(Beleg-)Station,

Konfession,

Aufnahmedatum,

Allenfalls können noch Angaben zum Geburtsjahr und zum voraussichtlichen Entlaßtag als zur Seelsorge erforderlich betrachtet werden. Alle weiteren Angaben, etwa zum Gesundheitszustand, sind unmittelbar beim Patienten zu erfragen. Das Einholen weiterer Angaben bei Dritten setzt die Einwilligung des Patienten voraus.

Die Krankenhausverwaltung hat sicherzustellen, daß nur der zuständige Seelsorger oder die zuständige Seelsorgerin die jeweiligen Angaben erhält. Die Übermittlung oder Weitergabe muß so erfolgen, daß Dritte keinen Einblick nehmen können (z.B. verschlossener Briefumschlag).

Sobald die zuständige Seelsorgerin oder der zuständige Seelsorger die Daten erhalten haben, sind sie bzw. er dafür verantwortlich, daß

diese Daten ausschließlich zum Zweck der Seelsorge verwendet werden

diese Daten sicher verschlossen verwahrt werden

nicht unbefugt übermittelt oder weitergegeben werden

diese Daten sobald wie möglich zuverlässig vernichtet bzw. dem Krankenhausträger zurückgegeben werden.

Bereits der Umstand, zu einem bestimmten Zeitpunkt Patient eines Krankenhauses zu sein, stellt ein schutzwürdiges personenbezogenes Datum dar. Der Krankenhausseelsorgerin bzw. dem Krankenhausseelsorger wird dieser Umstand bekannt, sofern der Patient oder die Patientin dem zugestimmt bzw. nicht widersprochen hat. Bevor der Krankenhausseelsorger bzw. die Krankenhausseelsorgerin weitere Personen informiert, daß die betreffende Person Patient des Krankenhauses ist, muß immer erst ergründet werden, ob die betreffende Patientin bzw. der betreffende Patient damit einverstanden ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich von Besuchsdiensten. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß Patienten im Krankenhaus solche die Seelsorge begleitenden Besuche wünschen. Vielmehr muß, i.d.R. vom Krankenhausseelsorger oder von der Krankenhausseelsorgerin, der Wille des Patienten festgestellt werden, ob der Besuch von Personen eines Krankenbesuchsdienstes überhaupt gewünscht wird.

Bei kirchlichen Besuchsdiensten ist darauf zu achten, daß die Mitglieder

auf das Datengeheimnis nach § 6 DSG-EKD verpflichtet sind (Verpflichtungsformular)

verschwiegen sind

die erhaltenen Daten sicher verschlossen verwahren und sobald wie möglich zuverlässig vernichten oder zurückgeben

Teilweise wird die Krankenhausseelsorge, z.B. wegen personeller Engpässe, von örtlichen Gemeindepfarrerinnen bzw. örtlichen Gemeindepfarrern wahrgenommen. Deren Gemeindeglieder hätten, würde gemäß den obigen Beispielen für die Einwilligungs- bzw. Widerspruchsform verfahren, nicht die Möglichkeit, die Benachrichtigung des "Heimatpfarrers" oder der "Heimatpfarrerin" abzulehnen. In diesem Fall sollte die Gemeinde an geeigneter Stelle (z.B. Gemeindebrief) etwa halbjährlich z.B. wie folgt informiert werden:

Liebe Gemeindeglieder,

ich bin auch für die Seelsorge im Krankenhaus X zuständig. Sofern Sie bei der Aufnahme in dieses Krankenhaus Angaben zur Religionszugehörigkeit machen, würde ich über Ihren Aufenthalt von der Verwaltung des Krankenhauses aufgrund des dort üblichen Verfahrens auch dann informiert, wenn Sie eine Benachrichtigung des Heimatpfarrers oder der Heimatpfarrerin nicht wollen. Soll ich nicht informiert werden, können Sie dies dadurch bewirken, indem Sie bei Ihrer Anmeldung keine Angaben zur Religionszugehörigkeit zu machen.

Pfarrer(in) XYZ