Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund von Artikel 10 Buchst. b der Grundordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Kirchenmitglieder die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben, es sei denn, daß sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(2) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchengmitglieds. Das Recht der Gliedkirchen kann bestimmen, daß die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde begründet wird.
(1) Das Kirchenmitglied steht in der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit. Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
(2) Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gelten im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(1) In der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit bieten die Gliedkirchen allen Kirchenmitgliedern den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen sie nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nehmen die Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
(1) Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben beteiligen, kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden bereit sein.
(2) Sie sind verpflichtet, den dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und abgaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. Sie sind verpflichtet, auch bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
(1) Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, erworben. Die Taufe wird im Kirchenbuch öffentlich beurkundet.
(2) Ein religionsunmündiges Kind, dessen Taufen nicht in einer zu einer Gliedkirche gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle.
Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen.
(1) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. Dies gilt nicht, wenn das zuziehende Kirchenmitglied sich einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Gliedkirche seines neuen Wohnsitzes anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zugang nachweist. In diesem Falle endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Zuzuges.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Evangelische, die aus dem Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik zugezogen sind.
(1) Zuziehende Evangelische, die keiner Gliedkirche angehören, erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle:
a) wenn sie früher Kirchenmitglieder waren und von dem Recht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 dieses Kirchengesetzes Gebrauch gemacht hatten;
b) wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland waren.
(2) Zuziehende Evangelische, die einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört haben, mit der eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft abgeschlossen worden ist, erwerben die Kirchenmitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(3) Die Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde gelten als Erklärung im Sinne von Absatz 1.
(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Kirchenmitgliedschaft endet
1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; § 11 bleibt unberührt;
2. durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach dem Recht der Gliedkirchen oder
3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht zulässigen Austrittserklärung.
(1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland befreit und ist nicht wahlberechtigt.
(2) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der er Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. § 8 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für kirchliche Mitarbeiter, die in einem Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben unberührt.
(1) Soweit in Gebieten mehrere Gliedkirchen bestehen, treffen die beteiligen im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Regelungen darüber, daß zuziehende Kirchenmitglieder wählen können, welcher Gliedkirche sie angehören wollen.
(2) In einer Gliedkirche, In der verschiedene Bekenntnisse bestehen, wird die Wahl der Kirchengemeinde des persönlichen Bekenntnisstandes durch das Recht dieser Gliedkirche geregelt.
(1) Bei einem Übertritt zu einer anderen Kirche (§ 10 Nr. 2) endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem die Übertrittserklärung wirksam geworden ist, jedoch nicht vor dem Beginn der Mitgliedschaft in einer anderen Kirche.
(2) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Vereinbarungen der Gliedkirchen, die den übertritt regeln, werden im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffen.
(1) In den Gliedkirchen wird für jede Kirchengemeinde ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Rechtsverordnung festgestellt und fortgeschrieben. Die Rechtsverordnung erläßt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
(2) Das Recht der Gliedkirchen bestimmt, welche kirchlichen Körperschaften und Stellen zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind Die Gliedkirchen treffen ferner nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Gemeindegliederverzeichnisse.
(3) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden.
(1) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den nach dem Recht der Gliedkirche zuständigen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen die Daten insoweit weitergegeben werden.
(3) Das Recht der Gliedkirchen regelt die Einhaltung der Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe.
(1) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde oder der nach § 14 Abs. 2 bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt, wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet.
(2) Die kirchlichen Stellen fordern die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten von dem Kirchenmitglied nur an, wenn sie die Daten von den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden von der Kirchengemeinde des früheren Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten.
(3) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet.
(4) Die Kirchengemeinden oder die nach dem Recht der Gliedkirchen sonst zuständigen Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Wiederaufnahmen, Übertritte und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt.
(5) Die Kirchengemeinden können den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder übermitteln, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Gliedkirchen gewährleisten den für die Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch.
(2) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, sind die Gliedkirchen verpflichtet, ein einheitliches Programm der Datenverarbeitung für die Daten der Kirchenmitglieder zu entwickeln oder den automatischen Datenträgeraustausch auf andere Weise sicherzustellen.
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Werke und Einrichtungen sind verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Mißbrauch zu schützen.
(2) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Mißbrauch der Daten getroffen worden sind.
Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten.
(1) Die Gliedkirchen erlassen für ihren Bereich die zur Ergänzung und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Durchführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland erläßt der Rat durch Rechtsverordnung.
(2) Änderungen der in den Abschnitten I bis III dieses Kirchengesetzes niedergelegten Grundsätze bedürfen der Zustimmung aller Gliedkirchen. Änderungen des Kirchengesetzes im übrigen bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.