Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
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Zwischen Herr/Frau/Firma, nachfolgend Auftragnehmer,
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und dem Auftraggeber
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wird folgendes vereinbart:
1. Gegenstand des Wartungsvertrages:
Die Wartung umfasst neben der Hardware- und Betriebssystemkomponenten des PC ausschließlich folgende Anwendungen:
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Die Wartung bezieht sich auf folgende(s) EDV-System(e):
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2. Umgang mit Datenträgern
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, wenn er Kopien gespeicherter Daten anfertigt (z.B. eine Kopie der Festplatte).
Der Auftragnehmer belässt angefertigte Kopien gespeicherter Daten beim Auftraggeber. Dies gilt unabhängig vom Speichermedium der Kopien, also insbesondere auch für angefertigte Ausdrucke, die personenbezogene oder geschäftliche Daten enthalten.
Der Auftragnehmer belässt ausgetauschte Datenträger (z.B. defekte oder zu kleine Festplatte) beim Auftraggeber oder zerstörrt sie mit dessen Einverständnis vor Ort physikalisch so, dass eine weitere Verwendung der darauf gespeicherten Daten zuverlässig ausgeschlossen ist.
Führt der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten in eigenen Räumlichkeiten durch, so hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass das zu wartende EDV-System nicht in unbefugte Hände gelangen kann. Dies gilt auch hinsichtlich des Transports von und zu seinen eigenen Räumlichkeiten.
3. Wahrung des Datengeheimnisses:
Die Wartungsarbeiten werden so durchgeführt, dass eine Kenntnisnahme gespeicherter personenbezogener oder dienstlicher Daten möglichst vermieden wird. Ist eine Kenntnisnahme unvermeidlich, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Soweit der Auftraggeber durch geeignete von ihm durchzuführende Maßnahmen eine solche Kenntnisnahme verhindern kann, ist er darauf aufmerksam zu machen.
Die die Wartungsarbeiten durchführenden Personen müssen ihnen bei der Wartungsarbeit bekannt gewordene persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter Personen oder geschäftliche Daten für sich behalten. Dies gilt auch für beiläufige Kenntnisnahmen infolge des Betretens der Räumlichkeiten des Auftraggebers.
Der Kreis der mit den Wartungsarbeiten am oben genannten EDV-System befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers ist von ihm auf das unabdingbar Erforderliche zu beschränken. Führt der Auftragnehmer mehrere, auch zeitlich auseinanderliegende Wartungsarbeiten an dem oben genannten EDV-System durch, werden diese nach Möglichkeit von denselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt.
Die die jeweiligen Wartungsarbeiten durchführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Auftraggeber mit Vor- und Nachname zu nennen.
Vor- und Nachname der die Wartungsarbeiten durchführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
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Der Auftragnehmer verpflichtet die mit der Durchführung der Wartungsarbeiten beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 6 Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern dies nicht bei anderer Gelegenheit bereits erfolgt ist. Den mit der Durchführung der Wartungsarbeiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dieser Wartungsvertrag zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Führt der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten in dessen eigenen Räumlichkeiten durch, hat er in besonderem Maße zu gewährleisten, dass die unter dieser Ziffer (Ziffer 3) stehenden Bestimmungen beachtet werden.
4. Zweckbindung
Auch Daten, die nicht personenbezogener oder geschäftlicher Natur sind, dürfen vom Auftragnehmer ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Wartungsarbeiten verwendet werden.
5. Unterauftragsverhältnisse
Die Einschaltung eines Unterauftragnehmers bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber.
6. Schadensersatz
Entstehen dem Auftraggeber oder Dritten durch Missachtung der Bestimmungen dieses Vertrages oder der jeweils anzuwendenden Datenschutzbestimmungen Schäden, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese zu ersetzen und ihn von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
7. Abbruch der Wartungsarbeiten
Der Auftraggeber kann jederzeit ein Abbruch der Wartungsarbeiten verlangen oder diese Abbrechen, wenn sie in seinen Räumlichkeiten stattfinden. Bis dahin angefallene Kopien gespeicherter Daten sind bei ihm, ggf. gegen Kostenersatz für die Datenträger, zu belassen bzw. ihm umgehend zu überstellen. Ein Mitnahme- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.
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(Datum, Unterschrift)
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Mustervertrag PC-Wartung als PDF | 70.13 KB |