Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
Die Frage, inwieweit Beschäftigte den an ihrem Arbeitsplatz vorhandenen Internetanschluss auch für private Zwecke nutzen dürfen, stellt sich immer wieder.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem Leitfaden Internetnutzung im Kern empfohlen, in geringfügigem Umfang das private Surfen und das private Verschicken von E-Mails zuzulassen. Dem liegt zugrunde, dass das oftmals anzutreffende Verbot einer Privatnutzung faktisch kaum konsequent kontrolliert wird, weil damit zum einen auch die datenschutzgerechte Durchführung der Kontrolle auf den Prüfstand geraten würde und zum anderen eine Kontrolle zu Tage fördern würde, in welchem Umfang das Verbot der Privatnutzung tatsächlich missachtet wird. In aller Regel ist es auch dem Betriebsfrieden nicht förderlich, wenn die eigenen Beschäftigten in die Ecke der Pflichtwidrigkeit gestellt werden, wenn sie bei Gelegenheit ihrer Aufgabenerfüllung einen nicht dienstlichen Blick auf den Bildschirm werfen.
Die Stadt Düsseldorf hat nun eine Dienstvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung von Internetzugängen bei der Landeshauptstadt Düsseldorf abgeschlossen, die Vorbild-Charakter hat.
Danach wird den Beschäftigten eine "geringfügige Nutzung" des dienstlichen Internetzugangs erlaubt. "Geringfügig" bedeutet wenige Minuten am Tag, etwa um sich über das Wetter am geplanten Urlaubsort kundig zu machen oder den Posteingang im eigenen Webmail-Konto nachzusehen. Nicht mehr "geringfügig" ist ein ausgedehntes Chatten oder die Pflege eines eigenen Webauftritts. Nach wie vor unzulässig ist eine Nutzung, die das Ansehen der Dienststelle in der Öffentlichkeit schädigt, die Netzsicherheit beeinträchtigt, gegen Rechtsvorschriften verstößt oder sonst im Widerspruch zu Interessen der Dienststelle steht.
Nachfolgend die Regelung der Stadt Stuttgart im Wortlaut:
zwischen dem Oberbürgermeister und dem Gesamtpersonalrat, vertreten durch die Vorsitzende.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist bestrebt, mit ihren Angeboten und Leistungen die Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Durch die schnelle Entwicklung neuer technologischer Kommunikationsformen ist eine Verwaltung ohne Nutzung von Internetdiensten nicht mehr vorstellbar. Hierdurch werden sowohl die Standortbedingungen als auch die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns verbessert. Dieser Prozess setzt verantwortungsbewusste und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus, die bereit sind, neue Techniken zu nutzen und für Veränderungsprozesse einzusetzen. Diese Dienstvereinbarung soll daher unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und angepasst an die aktuelle Rechtslage den Rahmen für die Nutzung von Internetdiensten bilden.
Diese Dienstvereinbarung regelt die Nutzung von Internetdiensten und gilt für die Beschäftigten aller Organisationseinheiten (Ämter, Büros und Institute sowie Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen). Sie ergänzt die Dienstvereinbarung über die Anwendung und Ausweitung neuer Informations- und Kommunikationstechniken bzw. der technikunterstützten Informationsverarbeitung (DV TIV) in der jeweils gültigen Fassung im Hinblick auf die Einführung, den Betrieb und die Nutzung sowie die Veränderung von Internetdiensten.
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Nutzungsbedingungen sowie die Maßnahmen zur Protokollierung und Kontrolle transparent zu machen, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu sichern und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(1) Der Internet-Zugang steht den Beschäftigten als Arbeitsmittel im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Er dient dazu, die Kommunikation zu verbessern, die Effizienz zu steigern und die Informationsbeschaffung sowie die Arbeitsprozesse zu beschleunigen.
(2) Die private Nutzung im geringfügigen Umfang ist zulässig, soweit die dienstliche Aufgabenerfüllung sowie die Verfügbarkeit der IT-Systeme für dienstliche Zwecke nicht beeinträchtig werden. Privater E-Mail-Verkehr soll grundsätzlich nur über Web-Mail-Dienste abgewickelt werden. Die Beschäftigten wirken nachhaltig darauf hin, dass private eMails an die private Adresse geschickt werden. Die dienstliche E-Mail-Adresse soll nur im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten verwendet werden. Das Abrufen von kostenpflichtigen Informationen für den Privatgebrauch ist unzulässig. Im Rahmen der privaten Nutzung dürfen keine kommerziellen oder sonstigen geschäftlichen Zwecke verfolgt werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Behördennetzes kann der Nutzungsumfang nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats (z.B. durch Inhaltsfilter) eingeschränkt werden. Ein Rechtsanspruch auf private Internetnutzung besteht nicht. Die Landeshauptstadt Düsseldorf haftet nicht für Schäden, die den Beschäftigten aufgrund der privaten Internetnutzung entstehen.
(3) Eine Unterscheidung von dienstlicher und privater Nutzung auf technischem Weg erfolgt nicht. Die Protokollierung und Kontrolle gemäß §§ 6 und 7 dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf den Bereich der privaten Nutzung des Internetzugangs.
(4) Durch die private Nutzung des Internetzugangs erklärt der Beschäftigte seine Einwilligung in die Protokollierung und Kontrolle gemäß §§ 6 und 7 dieser Vereinbarung für den Bereich der privaten Nutzung.
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, die Sicherheit der Arbeitsplatzrechner sowie des Behördennetzes zu wahren und aktiv zu unterstützen. Informationen zu den Internetdiensten und geeigneten Schutzmaßnahmen werden durch das Informationsmanagement veröffentlicht.
(2) Unzulässig ist jede absichtliche oder wissentliche Nutzung des Internet, die geeignet ist, den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des Behördennetzes zu beeinträchtigen, oder die gegen geltende Rechtsvorschriften verstösst.
Dies gilt vor allem für
- das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen,
- das Abrufen oder Verbreiten von verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.
Das Einbringen, Installieren oder Ausführen von Software oder Programmcode aus dem Internet ist unzulässig. Gleiches gilt für das Herunterladen von Dateien für private Zwecke. Das Einbringen dienstlich benötigter Daten aus dem Internet ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Die Daten sind unverzüglich mit einem geeigneten Virenscanner zu untersuchen.
(3) Zur Überprüfung der Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung werden regelmäßige nicht-personenbezogene Stichproben in den Protokolldateien durchgeführt (vgl. § 6 Abs. 3). Ergänzend wird eine Übersicht über das jeweilige Gesamtvolumen des ein- und ausgehenden Datenverkehrs erstellt.
(4) Die bei der Nutzung der Internetdienste anfallenden personenbezogenen Daten werden nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet. Sie unterliegen der Zweckbindung dieser Vereinbarung und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf bietet ein Schulungsprogramm an, um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit den Internetdiensten zu qualifizieren. Ergänzend sind die gültigen Regelungen und Hinweise des Informationsmanagements zum Schutz der Arbeitsplatzrechner und des Behördennetzes zu beachten.
(1) Die Verbindungsdaten für den Internetzugang werden mit den in Anlage 1 genannten Angaben protokolliert.
(2)Die Protokolle nach Absatz 1 werden ausschließlich zu Zwecken der
Analyse und Korrektur technischer Fehler
Gewährleistung der Systemsicherheit
Optimierung des Netzes
statistischen Feststellung des Gesamtnutzungsvolumens
Stichprobenkontrollen gemäß § 4 Abs. 3 und
Auswertungen gemäß § 7 dieser Vereinbarung (Missbrauchskontrolle)
verwendet.
(3) Die Protokolle werden durch das Informationsmanagement regelmäßig stichprobenhaft hinsichtlich der aufgerufenen Websites, aber nicht personenbezogen gesichtet und ausgewertet. Die Auswertung der Übersicht des Gesamtdatenvolumens erfolgt ebenfalls durch das Informationsmanagement. Der Datenschutzbeauftragte und der Gesamtpersonalrat werden informiert.
(4) Der Zugriff auf die Protokolldateien für die Zwecke der Erstellung der Übersicht, der Durchführung der nicht-personenbezogenen Stichproben und der jeweiligen Auswertung ist auf die damit beauftragten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Informationsmanagements begrenzt. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen dieser Dienstvereinbarung können dienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
(5) Die Protokolldaten werden nach drei Monaten automatisch gelöscht. Hiervon ausgenommen sind Teildatenmengen zur Prüfung und Beweissicherung im Rahmen der Maßnahmen des § 7.
(1) Bei gegründetem Verdacht auf unzulässige, missbräuchliche oder mehr als geringfügige private Nutzung des Internetzugangs gemäß §§ 3 und 4 dieser Dienstvereinbarung erfolgt eine Prüfung durch die Personalverwaltung. Soweit hierfür personenbezogene Auswertungen der Protokolldateien erforderlich sind, erfolgen diese erst nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats durch die damit beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Informationsmanagements in Abstimmung mit der Personalverwaltung. Die weiteren Schritte werden nach Möglichkeit mit dem dann zuständigen Einzelpersonalrat abgestimmt.
(2) Es gelten die einschlägigen Regelungen des Disziplinar- bwz. Tarifrechts. Ein Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung kann neben den dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung kann die private Nutzung des Internetzugangs im Einzelfall durch die Personalverwaltung untersagt werden. Der zuständige Einzelpersonalrat ist zu beteiligen.
(3) Die private Nutzung kann für einzelne Teilbereich oder die Gesamtverwaltung weiter eingeschränkt oder untersagt werden, wenn der tatsächliche Umfang der erlaubten Nutzung regelmäßig überschritten wird oder die Nutzung zu einer erheblichen Kostenbelastung führt und eine Änderung des Nutzungsverhaltens trotz Hinweis der Verwaltung nicht eintritt.
Im Rahmen des Informations- und Kommunikationsangebots der Landeshauptstadt Düsseldorf im Internet sollen autorisierte Beschäftigte von Dritten global zu erreichen sein. Die zu diesem Zweck erforderlichen Beschäftigungsdaten sind als Anlage 2 aufgeführt.
(1) Die Dienstvereinbarung tritt am 01.05.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung vom 21.03.2000 außer Kraft.
(2) Aktualisierungen der Anlagen erfolgen einvernehmlich zwischen der Dienststelle und dem Gesamtpersonalrat.
(3) Diese Dienstvereinbarung gilt für drei Jahre. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner sechs Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird. Mit der Kündigung tritt eine Nachwirkung von höchstens sechs Monaten ein.
Bei der Nutzung des Internetzugangs werden folgende Verbindungsdaten gespeichert:
- IP-Adresse des Arbeitsplatzrechners
- Benutzerkennung des Anwenders
- Bezeichnung des Fachbereichs
- Datum und Uhrzeit der Datenübermittlung
- Bezeichnung der angeforderten Datei
- Übermittelter Return-Code
- Größe der übermittelten Datei
- Statistische Angaben zur Nutzung des Internet-Proxies
Als Beschäftigtendaten gelten:
- Name
- Vorname
- Dienstanschrift
- Telefon
- Fax
- E-Mail-Adresse