Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
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Häufig bestand eine Verunsicherung, ob Veröffentlichungen nicht gegen den Datenschutz verstoßen. Die Kirche ist jedoch Aufgrund ihres Auftrags zur Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet. § 23 Abs. 3. Kirchenregisterverordnung (bis vor kurzem in § 15 Datenschutzverordnung geregelt) läßt die Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten mit den dort gemachten Einschränkungen zu. Auch Alters- und Ehejubiläen dürfen in kirchlichen Publikationsorganen mit Namen, Anschrift sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlicht werden, wenn in diesen Publikationen an gleicher Stelle mindestens einmal jährlich darauf hingewiesen wird, daß dies auf Wunsch der Betroffenen unterbleibt. Wurde bisher von der Veröffentlichung von Straßen und Hausnummern abgesehen und ist nun die Veröffentlichung beabsichtigt, muß in diesen Publikationen rechtzeitig und deutlich sichtbar an geeigneter Stelle auf diese Absicht und die bestehende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.
Von einer Übermittlung von Konfirmantenlisten an interessierte Geldinstitute, Krankenkassen, Hotel- oder Gaststättenbetriebe muß Abstand genommen werden. Dies wäre allenfalls auf der Basis von Einwilligungen zulässig. Nicht verhindert werden kann, daß sich Interessenten die Liste dennoch beschaffen, etwa durch Einsichtnahme in den Gemeindebrief o.ä. Es muß heute davon ausgegangen werden, daß auch im Umfeld kirchlicher Stellen Auskunfteien tätig sind, die durch Auswertung aller ihnen zugänglichen Publikationen Informationen sammeln und verkaufen. Umso wichtiger ist es, daß im Falle kritischer Nachfragen darauf verwiesen werden kann, daß Konfirmantenlisten grundsätzlich nicht weitergegeben werden, die Kirche jedoch nicht auf Veröffentlichungen in ihren Publikationsorganen verzichten kann und will. Der kirchliche Bereich ist hier auf Fortschritte beim Bundesdatenschutzgesetz angewiesen. Es ist zu hoffen, daß es in der nächsten Zeit so novelliert wird, daß Daten für Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung nur verwendet werden dürfen, wenn der Betroffene vorher darüber informiert und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde.
Bei Gruppen und Kreisen, Freizeitveranstaltungen für Jugendliche usw. sollten Listen, Adreßkarten u.ä. mit der Aufforderung ausgehändigt werden, diese nach Gebrauch dem Pfarramt zurückzugeben, damit eine datenschutzgerechte Vernichtung z.B. im Reißwolf des Sekretariats gewährleistet werden kann. Zumindest lokal wäre es vertrauensschädigend, würden solche Verzeichnisse "irgendwo auftauchen". Hier muß bedacht werden, daß es im Bereich der Vereine bereits ein gängiges Datenschutzproblem darstellt, daß ehrenamtlich mitarbeitende Personen Daten zu sich nach Hause oder sogar mit auf die Arbeitsstelle nehmen. Es wurden auch schon Mitgliederlisten von Vereinen in Grünen Tonnen gefunden, unter anderem mit Angabe der Bankverbindungen der Vereinsmitglieder. Solche Vorkommnisse müssen im Bereich kirchlicher Mitarbeit vermieden werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Neuzugezogenenbesuchsdiensten sollte lediglich Name und Anschrift mitgeteilt werden. Weitere Daten sind nur in seltenen Ausnahmefällen erforderlich. Es würde Irritationen hervorrufen, wenn bei den Besuchten der Eindruck entsteht, der Besucher oder die Besucherin verfüge vorab schon über weitergehende Hintergrundinformationen. Auch der geltend gemachte Umstand, daß junge weibliche Mitarbeiterinnen nur ungern Single-Haushalte von Männern besuchen macht es nicht unbedingt erforderlich, generell den Personenstand mitzuteilen. Z.B. könnte lediglich die Leitungsperson des Besuchsdienstes über den Personenstand informiert werden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend einteilen.
Diese Datenübermittlung erfolgt ausschließlich dazu, die Aufnahme der Seelsorge zu ermöglichen. Die Unterrichtung des Besuchsdienstes muß zunächst unterbleiben, da oft schon der Aufenthalt in bestimmten Kliniken oder Abteilungen (Psychiatrie, Onkologie) eine Aussage über die Art der Erkrankung enthält, die das betroffene Gemeindeglied als persönliches Geheimnis ansieht. Bereits die Tatsache der Behandlung fällt unter die Schweigepflicht für Ärzte und damit auch des Krankenhauses. Besuchsdienste können daher allenfalls so einbezogen werden, daß der Pfarrer eine Besuchsempfehlung nach der Rückkehr ausspricht, wenn er dies mit dem Patienten abgesprochen hat. Es sind durchaus Fälle von im Einzelfall berechtigter schwerer Verärgerung über unerwünschte Besuche durch andere Personen als die Pfarrerin oder den Pfarrer bekannt. Schriftliche Benachrichtigungen über Krankenhausaufenthalte sollten nach Kenntnisnahme umgehend datenschutzgerecht vernichtet werden.
Soweit nicht nach kirchlichen Amtshandlungen, sondern nach Personenstandsdaten gefragt wird, ist zur Einsichtnahme in Kirchenbücher für die Zeit nach 1876 an das zuständige Standesamt zu verweisen. Für die Zeit davor hatten die Pfarrämter die Funktion von Standesämtern, im Rahmen der Einsichtsrechte nach dem Personenstandsgesetz und der Kirchenregisterverordnung kann daher Betroffenen oder Nachkommen der Einblick nicht verweigert werden.
Grundsätzlich sollte Interessenten die Einsichtnahme im Archiv des Oberkirchenrats nahegelegt werden, da mittlerweile fast alle Unterlagen dort mikroverfilmt vorliegen und genügend Lesegeräte bereitstehen. Damit kann vermieden werden, daß Interessenten bei einer Vielzahl von Pfarrstellen vorstellig werden, um benötigte Angaben zusammenzutragen und die z.T. empfindlichen Dokumente werden geschont.
Auch weit zurückliegende Angaben können geeignet sein, Nachkommen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen (z.B. ergab sich durch die Zusammenführung verschiedener Eintragungen in einem Kirchenbuch, daß die Nachkommen eines durch Inzest gezeugten Kindes noch im Ort leben). Bei beabsichtigten Veröffentlichungen, etwa in einem Ortssippenbuch, sollte in kritischen Fällen die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Landeskirche eingeholt werden. Manchmal sind genealogische Interessen nur vorgeschoben und es geht eigentlich um das Auskundschaften erbrechtlicher Anwartschaften. Richtlinien zum Umgang mit Kirchenbüchern enthalten der diesbezügliche Erlaß des Oberkirchenrats (AZ 32.10 Nr. 48/8) bzw. die Archivordnung vom 14.02.1989 und die Kirchenregisterverordnung sowie der Leitfaden für das Führen der Amtshandlungsverzeichnisse (herausgegeben vom Oberkirchenrat).
Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen sollen nicht verteilt werden (siehe zu § 30 KGO Ziffer 54). Dies bedeutet nicht, daß für öffentliche Niederschriften keine Sorgfaltspflichten mehr gelten, da auch diese personenbezogene Angaben enthalten können und nur Gemeindeglieder Einblick in die öffentlichen Protokolle nehmen dürfen. Insbesondere sollte verbindlich geklärt werden, was mit den zugesandten Protokollen und Unterlagen geschieht, wenn ein Kirchengemeinderat aus seinem Amt ausscheidet. Auch wenn keine sensiblen Daten enthalten sind, hinterlässt es keinen guten Eindruck, werden solche Unterlagen bei Papiersammlungen am Straßenrand wiedergefunden.