Hinweis!



Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.



Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de



Organisatorisches


Verpflichtungen

Das Datenschutzgesetz der EKD verlangt eine Verpflichtung der bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses (§ 6 DSG-EKD). Der Adressatenkreis umfaßt alle Personen, die Zugang zu oder Umgang mit personenbezogenen Daten der Stelle haben, also auch ehrenamtlich tätige Personen sowie den Raumpflege- oder Hausdienst. Er beschränkt sich keineswegs auf die Personen, die an einem EDV-Gerät arbeiten. Aus § 203 StGB (Schweigepflicht bestimmter Berufe), § 6 KAO i.V.m § 9 BAT, § 27 MVG und der Beachtung der Dienstanweisungen nach § 44 KAO ergeben sich weitere Pflichten, an die bei dieser Gelegenheit erinnert werden sollte.

Diese Verpflichtung ist kein formaler Akt, der mit einer Unterschrift erledigt ist, sondern soll die verpflichtete Person dafür sensibilisieren, daß hinter den Daten, auf die sie Zugriff bekommt, Menschen mit geschützten Persönlichkeitsrechten stehen und daß die Stelle, für die sie tätig ist, die Verantwortung für den Umgang mit den Daten trägt. Zur Verpflichtung gehört deshalb, daß sie darauf hingewiesen wird, wo in ihrem Tätigkeitsbereich sie besonders achtsam sein muß.


Schlüsselvergabe

Je mehr Personen freien Zugang zu einem Raum mit Daten haben, umso wahrscheinlicher sind unbefugte Kenntnisnahmen. Datenschutz verlangt deshalb eine restriktive Schlüsselvergabe. Der Zugang zum Raum muß auf die Personen beschränkt sein, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung Zugang zu den dort aufbewahrten Daten haben müssen. Gegebenenfalls muß anderen Personen durch Umstellung von Geräten, z.B. Kopierer, ermöglicht werden, ihren Aufgaben nachzukommen.

Auch Schlüssel selbst müssen sicher verschlossen untergebracht werden, insbesondere wenn sie zu Schließanlagen gehören oder Zugang zu Räumlichkeiten mit hohem Schutzbedarf, etwa Diakoniestationen, gewähren.


Datengeheimnis bei Gruppen und Kreisen

Gruppen und Kreise können tiefe Einblicke in persönliche und sachliche Verhältnisse anderer bekommen. Hier muß besonders darauf geachtet werden, daß Mitteilungen an andere (Nachfolger, Vertretungen, weitere Leitungspersonen) mit Einverständnis der Betroffenen geschehen. Denkbar ist, daß die Gruppe bzw. der Kreis vorab regelt, wie seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Informationen umgehen. Findet ein Erfahrungsaustausch mit Fallbesprechungen statt, sollte mit den Betroffenen geklärt werden, ob sie damit einverstanden sind, daß ihre persönlichen und sachlichen Verhältnisse besprochen werden und ob dies mit oder ohne Namensnennung geschehen soll. Eine solche Abklärung signalisiert, daß die Mitglieder der Gruppe sich überlegen, wem sie was mitteilen und schafft dadurch Vertrauen. Eine z.B. im Suchtbereich tätige Gruppe übt das Vermeiden von Namensnennungen empfehlenswerterweise regelmäßig ein, da es für die meisten gewöhnungsbedürftig ist. Die Mitglieder dieser Gruppe führen auch Rollenspiele durch, um sich durch geschickt geführte "Unterhaltungen" keine Informationen entlocken zu lassen.