Hinweis!



Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.



Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de



Worum geht es beim Datenschutz


Worum geht es beim Datenschutz?

Im Mittelpunkt stehen zunächst nicht, auch wenn es vielfach noch geglaubt wird, edv-technische Schutzmaßnahmen etwa gegen das Eindringen von "Hackern" in Netze oder das Abhören von Datenübertragungen.

Im Mittelpunkt steht vielmehr der Mensch im aufgehenden Informationszeitalter.

Die moderne Informationstechnik stellt Staaten, Institutionen, Behörden, Wirtschaftsunternehmen, aber auch einzelnen Personen, Mittel zur Verfügung, auf einfachste Weise, mit minimalem Zeitaufwand und in enormem Umfang Daten von Menschen zu sammeln, auszuwerten und weiterzugeben. Der einzelne läuft dadurch Gefahr, die Verhältnisse in der ihn umgebenden Informationswelt nicht mehr zuverlässig abschätzen zu können und dadurch Teile seiner Selbstständigkeit, seiner Mündigkeit und seiner Möglichkeiten zur freien Entfaltung einzubüßen.

Der Datenschutz ist das "Unterpfand" für ein menschenfreundliches Informationszeitalter.

Juristisch knapp kann dies so formuliert werden, daß die Aufgabe des Datenschutzes darin besteht, Personen davor zu bewahren, durch den Umgang mit sich auf sie beziehenden Daten in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt zu werden. Genau das steht im ersten Paragraphen vieler Datenschutzgesetze.


Vertrauensbasis

Letztlich ist ein überzeugender Datenschutz auch die Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Informationstechnik selbst, da nur so das Vertrauen in diese Technik und die Bereitschaft vieler, sich darauf einzulassen, auf Dauer gesellschaftsweit gewahrt werden können. Eine auf einer fundierten Vertrauensbasis fußende Etablierung und Weiterentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik ist für unsere Gesellschaft, und damit auch für die Kirchen, unverzichtbar. Dabei erweist sich jedoch: "Das Vertrauen eines Menschen zu gewinnen dauert Jahre, es zu verlieren nur wenige Sekunden".


Generationenschutz

Datenschutz ist auch Generationenschutz. Die Selbstverständlichkeit, mit der davon ausgegangen wird, daß die momentan bestehenden demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnisse auch noch in z.B. 30 Jahren so sein werden, etwa unter deutlich verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnissen, ist fragwürdig. Die Mentalität, bei Schwierigkeiten bestimmte Bevölkerungsgruppen als Verursacher auszumachen, ist nach wie vor ungebrochen. Eine nicht vorausschauend begrenzte Informationstechnik kann unter anderen Voraussetzungen sehr schnell zu einem viele bedrohenden Machtinstrument werden.


Minderheitenschutz

Datenschutz ist auch Minderheitenschutz. Es ist in besonderem Maße die Informationstechnik, die als Kind der Rationalisierung starke Tendenzen hat, möglichst vieles über "einen Leisten zu scherren". Jede Gesellschaft ist jedoch existentiell darauf angewiesen, daß auch Individuen, die sich nicht in einem mehr oder weniger engen Korridor um die Durchschnittlichkeit bewegen, ihre Lebenschancen und Entwicklungsmöglichkeiten haben. Dabei bietet gerade die Informationstechnik die Chance, mit vertretbarem Aufwand auch mit differenzierte Sachverhalten und Umständen umzugehen, sofern der dafür erforderliche Mehraufwand auch durchgesetzt wird.


Regulierung

Damit Selbständigkeit, Mündigkeit und freie Entfaltung im Informationszeitalter nicht beeinträchtigt werden und die Vertrauensbasis gewahrt bleibt, muß der Umgang mit personenbezogenen Daten reguliert werden. Eine solche Regulierung ist nur vertrauenswürdig, wenn

der einzelne Kontrollmöglichkeiten besitzt

und wenn unabhängige Stellen darüber wachen, daß die bestehenden Regelungen überall eingehalten werden.

Letzteres ist die Aufgabe der Datenschutzbeauftragten.

Für die evangelische Landeskirche Württemberg stehen diese Regulierungen im Verordnungen und Rechtsvorschriften.

Diese Regulierungen haben zwei große Leitlinien. Es sind dies

die informationelle Selbstbestimmung

und die informationelle Gewaltenteilung.


Informationelle Selbstbestimmung

Die informationelle Selbstbestimmung fußt auf dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983. Dort heißt es:

Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Dieses Recht soll es dem einzelnen ermöglichen, sich seine Privatsphäre zu erhalten und soll verhindern, daß dieser in zunehmende Abhängigkeit von Stellen in Staat und Wirtschaft, aber auch Kirche, gerät, weil diese immer mehr von ihm wissen.

Damit wäre jegliche Verwendung personenbezogener Daten auf die freiwillige Zustimmung der betroffenen Personen angewiesen. Viele Stellen (Sozialämter, Finanzämter, Polizei, Schulen ...) könnten jedoch ihre Aufgaben nicht ordentlich erfüllen, wenn sie allein auf die freiwillige Mitwirkung der Menschen angewiesen wären. Der Gesetzgeber hat deshalb das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dort wieder auf verhältnismäßige Weise eingeschränkt, wo dies im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich war. Bei solchen einschränkenden Gesetzen mußten und müssen jedoch immer folgende Punkte beachtet werden:

Bei Erhebungen darf nur das erforderliche Minimum an Daten verlangt werden.

Die Daten dürfen gründsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben oder erfaßt wurden.

Der Gesetzgeber muß durch ergänzende Vorkehrungen dafür sorgen, daß auch bei der Organisation und beim Verfahren des Umgangs mit personenbezogenen Daten auf die Rechte des einzelnen Rücksicht genommen wird (etwa durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte).

Damit ergibt sich folgende Richtschnur beim Umgang mit personenbezogenen Daten:

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der oder die Betroffene hat freiwillig eingewilligt oder es besteht eine Rechtsgrundlage, die diesen Umgang erlaubt.


Informationelle Gewaltenteilung

Aus den einschränkenden Vorgaben für Rechtsgrundlagen zum Umgang mit personenbezogenen Daten ergibt sich die Verpflichtung zur Informationellen Gewaltenteilung. So dürfen Stellen untereinander Daten ausschließlich dann austauschen, wenn ein Gesetz dies als zulässig erklärt. Ansonsten müssen die Stellen ihre Daten gegeneinander "abschotten". Das Abschottungs-Prinzip gilt auch für die Untereinheiten (etwa Abteilungen) größerer Stellen. Diese müssen sich so organisieren, daß der Austausch zwischen den Untereinheiten möglichst gering ist und daß die Einblicknahme in die Daten der Betroffenen auf möglichst wenige Personen beschränkt bleibt. Die informationelle Gewaltenteilung gilt auch in "vertikaler" Richtung: Vorgesetzte haben nicht automatisch das Recht, in alle Unterlagen aller Betroffenen ihres Zuständigkeitsbereichs Einsicht zu nehmen, sondern nur in dem Umfang, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Vorgesetztenfunktion erforderlich ist. Darüber hinaus haben sie ihren Zuständigkeitsbereich so zu organisieren, daß ihre erforderlichen Einblicknahmen auf ein Minimum an Daten beschränkt bleiben.