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Für alle Landeskirchen gemeinsam gilt das
Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirchen in Deutschland (DSG-EKD)
.
Zur
Gesetzesbegründung
ein Auszug aus dem Bericht über die 4. Tagung der 8. Synode der EKD zur Einbringung der Gesetzesvorlage durch den Rat der EKD in die Synode am 9. November 1993.
Dazu auch: Wikipedia - Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
Landeskirchliche Besonderheiten werden in ergänzenden Verordnungen geregelt, in der Landeskirche Württemberg in der Datenschutzverordnung:
Kirchliche Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den Datenschutz
Vom 14. Februar 1995
(Abl. 56 S. 371)
Die Datenschutzgesetze sind sog. Auffanggesetze, d.h. wenn es anderweitige Bestimmungen gibt, sind diese vorrangig. Insofern ist auch zu beachten:
Weiteres EKD-Datenschutzrecht
EKD-Datenschutzrichtlinien
Beschlüsse und Erklärungen
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