Dass Kirchen, was die originären kirchlichen Daten ihrer Gemeindeglieder und Beschäftigten, ihr Proprium, anbelangt, ihren Datenschutz selbst bestimmen, ist direkter Ausfluss der in der Verfassung garantierten Religionsfreiheit.
Auch wenn das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist und eine Drittwirkung hat, muss, solange eine Kirchenmitgliedschaft freiwillig ist, sich der Staat aus der Kontrolle der Kirchen zurückziehen.
Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft bewirkt, dass sich Kirchenleitungen genau überlegen, inwieweit sie die Informationelle Selbstbestimmung der Kirchenmitglieder in ihrer Kirche durch vorrangiges Kirchenrecht einschränken. Diese Einschränkungen werden sich auf für das Funktionieren der Kirche und ihrer Einrichtungen unabdingbare Regelungen beschränken. Die Person und deren Entwicklung ist auch für die Kirchen ein elementares Thema, so dass auch theologisch die Persönlichkeitsrechte geschützt sind. Die ständige Weiterentwicklung des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der landeskirchenspezifischen ergänzenden Datenschutzverordnung trägt dem und auch dem gesellschaftlichen Meinungswandel beim Umgang mit personenbezogenen Daten Rechnung.
Die Anwendung kirchlichen Datenschutzrechts auf ihre diakonisch und karitativ tätigen Werke und Einrichtungen wird teilweise kritisch gesehen, da hier mit Daten von Bürgerinnen und Bürgern umgegangen wird, unabhängig davon, ob sie Kirchenmitglieder sind oder nicht, und da öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Jedoch ist jemand, der krank ist oder dringend Rat oder Hilfe sucht, ist in dieser Lebenslage nur noch bedingt der auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit achtende freie Bürger, wie ihn die Verfassung sieht. Vielmehr ist er zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte auf Personen angewiesen, deren Menschenbild gerade Kranken und Schwachen ihre Würde zuspricht und denen es ein Anliegen ist, eine vorübergehend oder ständig beeinträchtige Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit so gut es geht zu kompensieren. Dieses Engagement lässt sich mit den "hölzernen Griffeln des (Datenschutz-)Rechts" nur sehr ungenügend fassen, genauso wenig lässt sich ein solches Menschenbild verordnen.
Auch wenn das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist und eine Drittwirkung hat, muss, solange eine Kirchenmitgliedschaft freiwillig ist, sich der Staat aus der Kontrolle der Kirchen zurückziehen.
Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft bewirkt, dass sich Kirchenleitungen genau überlegen, inwieweit sie die Informationelle Selbstbestimmung der Kirchenmitglieder in ihrer Kirche durch vorrangiges Kirchenrecht einschränken. Diese Einschränkungen werden sich auf für das Funktionieren der Kirche und ihrer Einrichtungen unabdingbare Regelungen beschränken. Die Person und deren Entwicklung ist auch für die Kirchen ein elementares Thema, so dass auch theologisch die Persönlichkeitsrechte geschützt sind. Die ständige Weiterentwicklung des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der landeskirchenspezifischen ergänzenden Datenschutzverordnung trägt dem und auch dem gesellschaftlichen Meinungswandel beim Umgang mit personenbezogenen Daten Rechnung.
Die Anwendung kirchlichen Datenschutzrechts auf ihre diakonisch und karitativ tätigen Werke und Einrichtungen wird teilweise kritisch gesehen, da hier mit Daten von Bürgerinnen und Bürgern umgegangen wird, unabhängig davon, ob sie Kirchenmitglieder sind oder nicht, und da öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Jedoch ist jemand, der krank ist oder dringend Rat oder Hilfe sucht, ist in dieser Lebenslage nur noch bedingt der auf Selbstbestimmung und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit achtende freie Bürger, wie ihn die Verfassung sieht. Vielmehr ist er zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte auf Personen angewiesen, deren Menschenbild gerade Kranken und Schwachen ihre Würde zuspricht und denen es ein Anliegen ist, eine vorübergehend oder ständig beeinträchtige Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit so gut es geht zu kompensieren. Dieses Engagement lässt sich mit den "hölzernen Griffeln des (Datenschutz-)Rechts" nur sehr ungenügend fassen, genauso wenig lässt sich ein solches Menschenbild verordnen.
Nach kirchlichem Selbstverständnis ist gerade die karitative Betätigung ein wesentliches Element des christlichen Bekenntnisses. Es ist insoweit sinnvoll, dass sich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auch auf den diakonischen und karitativen Bereich erstreckt.
Voraussetzung für die staatliche Zurückhaltung in diesem Bereich ist allerdings, dass diese Erwartung auch erfüllt wird. Dies muss sich daran zeigen, dass die kirchlichen Datenschutzstandards mit denen vergleichbarer privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Stellen Schritt halten oder diese sogar übertreffen.
Voraussetzung für die staatliche Zurückhaltung in diesem Bereich ist allerdings, dass diese Erwartung auch erfüllt wird. Dies muss sich daran zeigen, dass die kirchlichen Datenschutzstandards mit denen vergleichbarer privatwirtschaftlicher oder öffentlicher Stellen Schritt halten oder diese sogar übertreffen.
Durch die Übernahme relevanter Regelungen und Entwicklungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder in kirchliches Datenschutzrecht (siehe etwa die Orientierungshilfe Krankenhausinformationssysteme) und durch die enge Anlehnung an die Praxis vergleichbarer Stellen im Bund und in den Ländern besteht faktisch kaum ein Unterschied. Genauso werden Entwicklungen auf der Ebene der Europäischen Union im Bereich der Kirchen früh diskutiert und in ihr Recht übernommen.
