Die informationelle Selbstbestimmung fußt auf dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983. Dort heißt es:
- Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Dieses Recht soll es dem einzelnen ermöglichen, sich seine Privatsphäre zu erhalten und soll verhindern, daß dieser in zunehmende Abhängigkeit von Stellen in Staat und Wirtschaft, aber auch Kirche, gerät, weil diese immer mehr von ihm wissen.
Damit wäre jegliche Verwendung personenbezogener Daten auf die freiwillige Zustimmung der betroffenen Personen angewiesen. Viele Stellen (Sozialämter, Finanzämter, Polizei, Schulen ...) könnten jedoch ihre Aufgaben nicht ordentlich erfüllen, wenn sie allein auf die freiwillige Mitwirkung der Menschen angewiesen wären. Der Gesetzgeber hat deshalb das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dort wieder auf verhältnismäßige Weise eingeschränkt, wo dies im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich war. Bei solchen einschränkenden Gesetzen mußten und müssen jedoch immer folgende Punkte beachtet werden:
- Bei Erhebungen darf nur das erforderliche Minimum an Daten verlangt werden.
- Die Daten dürfen gründsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben oder erfaßt wurden.
- Der Gesetzgeber muß durch ergänzende Vorkehrungen dafür sorgen, daß auch bei der Organisation und beim Verfahren des Umgangs mit personenbezogenen Daten auf die Rechte des einzelnen Rücksicht genommen wird (etwa durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte).
Damit ergibt sich folgende Richtschnur beim Umgang mit personenbezogenen Daten:
- Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der oder die Betroffene hat freiwillig eingewilligt oder es besteht eine Rechtsgrundlage, die diesen Umgang erlaubt.